Zu Grunde lag der Verfassungsbeschwerde ein Beschluss des Kammergerichts, dass in der Ausstellung eines Fotos von Espen Eichhöfers eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der auf dem Foto abgebildeten Person gesehen hat. Das Foto war für eine Ausstellung des renommierten Ausstellungshauses C/O Berlin aufgenommen worden. Es zeigt eine urbane Straßenszene, die unweit der C/O und dem Bahnhof Zoo aufgenommen worden war. Im Mittelpunkt des Bildes ist eine Frau in Bewegung zu sehen. Wer die Frau ist, woher sie kommt und wohin sie geht, erfährt der Betrachter allein anhand des Bildes nicht. Das Foto steht in der Tradition der Street Photography. Wie viele Vertreter dieser Kunstform hatte Eichhöfer nicht um die Einwilligung der auf dem Foto abgebildeten Personen gebeten. Denn in der Street Photography geht es um ungestellte Augenblicke. Dementsprechend haben auch andere große Namen der Street Photography, wie Henri Cartier-Bresson, Gary Winogrand, Walker Evans, Lisette Model, Gary Winogrand oder Helen Levitt die Abgebildeten nicht um ihre Einwilligung gebeten, als sie ihre heute teilweise weltberühmten Aufnahmen veröffentlichten, die mittlerweile in Museen hängen.
Die C/O Berlin stellte das Foto zusammen mit 164 anderen Fotoaufnahmen im Rahmen einer „Open-Air-Ausstellung“ aus. Da die Ausstellungsräume der C/O im Umbau und für Ausstellungen nicht nutzbar waren, erfolgte die Ausstellung auf dem Gelände vor dem Ausstellungshaus an einer stark befahrenen Straße. Das Foto von Espen Eichhöfer gehörte dabei zu den größten Exponaten (120x140cm).
Die auf dem Foto abgebildete Frau klagte gegen die C/O Berlin und Espen Eichhöfer. Sie verlangte eine sog. fiktive Lizenzgebühr, eine Geldentschädigung und die Erstattung ihrer Anwaltskosten für ihre Abmahnung auf Unterlassung. Die Berliner Gerichte entschieden in zwei Instanzen, dass der Klägerin keine Lizenzgebühr und auch keine Geldentschädigung zustünden. Gleichwohl entschieden die Gerichte, dass die C/O und Espen Eichhöfer der Klägerin die Anwaltskosten für ihre Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs zu erstatten haben. Denn die Ausstellung des Fotos sei eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und damit rechtswidrig gewesen. Hiergegen wandte sich Espen Eichhöfer mit einer im Sommer 2015 eingelegten Verfassungsbeschwerde und beriefen sich dabei u.a. auf die grundgesetzlich geschützte Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG).
Das Bundesverfassungsgericht hat daraufhin zwar nicht die Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben, jedoch seinen Beschluss in einer Weise begründet, die zukünftig zum Schutz der Street Photography ins Feld geführt werden kann.
Wichtig ist zu aller erst, dass das Bundesverfassungsgericht das Foto von Espen Eichhöfer als Kunstwerk und die Straßenfotografie als Kunstform anerkannt hat, die in den Schutzbereich der Kunstfreiheit fällt. Das bedeutet u.a., dass bei der rechtlichen Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und anderen Belangen, wie etwa dem Persönlichkeitsrecht, die „strukturtypischen Merkmale der Kunstform“ der Straßenfotografie zu berücksichtigen sind. Als „strukturtypisch“ für die Straßenfotografie sieht das Bundesverfassungsgericht „die ungestellte Abbildung ohne vorherige Einwilligung“ an. Hieraus folgt nach Ansicht von Sebastian Graalfs, der Espen Eichhöfer als Rechtsanwalt in dem Verfahren vertreten hat, „dass künstlerische Straßenfotografie nicht allein deshalb als rechtswidrig angesehen werden kann, weil keine Einwilligung der Abgebildeten vorliegt.“
Zudem stellte das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Straßenfotografie fest, „dass es mit der Kunstfreiheit nicht zu vereinbaren wäre, ihren Wirkbereich auf Galerien, Museen oder ähnlich räumlich begrenzte Ausstellungsorte zu begrenzen“. Auch dies ist eine gute Nachricht.
Bei der „Art der Präsentation“ von Straßenfotografie ist gleichwohl Vorsicht geboten. Auch dies zeigt der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Denn das Bundesverfassungsgericht führte darin aus, dass die von Espen Eichhöfer angegriffene Entscheidung des Kammergerichts nicht die Bedeutung und Tragweite der Kunstfreiheit verkannt habe, weil es „die Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin aus der Art der Präsentation des Bildes als großformatigem Blickfang an einer öffentlichen Straße hergeleitet“ und „die Präsentation auf einer großformatigen Stelltafel an einer der verkehrsreichsten Straßen einer Millionenstadt zum zentralen Punkt seiner Abwägung“ gemacht habe. Rechtsanwalt Sebastian Graalfs dazu: „Die Art der Präsentation in diesem Zusammenhang als maßgebliches Kriterium heranzuziehen, halte ich für kritikwürdig. Alle mir bekannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu dem Verhältnis der Kunstfreiheit und des Persönlichkeitsrecht haben für die rechtliche Beurteilung in erster Linie auf dessen Inhalt bzw. dessen Gehalt abgestellt, beispielsweise darauf, dass ein Kunstwerk ehrverletzend sei oder die Intimsphäre eines Betroffenen verletze. Dass sich die Rechtswidrigkeit der Ausstellung eines Kunstwerks jedoch maßgeblich aus dem Grad seiner Sichtbarkeit ergibt, halte ich für ein zu unbestimmtes und für mein Verständnis der Kunstfreiheit problematisches Kriterium. Denn Kunst lebt von ihrer Sichtbarkeit.“
Gemeinsam mit Espen Eichhöfer wird Ostkreuz für das Jahr 2019 ein Symposium zu diesem Themenkomplex vorbereiten.