Grund für den Protest der Studierenden ist auch das mangelnde Mitbestimmungsrecht. Mit Bannern, Postern und entsprechenden Stellungnahmen von renommierten Persönlichkeiten aus der fotografischen Industrie und der Wissenschaft wurde der Protest unterstützt und damit Christoph Bangerts hervorragende Leistungen in der Praxis bestätigt.
Die Studierenden erklärten die Anliegen und die Gründe für den Protest, forderten Antworten und Erklärungen zu maßgeblichen Fragen, die vom Rektorat trotz öffentlicher Konfrontation in keiner Weise beantwortet worden sind. Die Ausgangslage ist, dass Christoph Bangert einen amerikanischen Abschluss des International Centre of Photography besitzt, welcher vom Innenministerium NRW nicht offiziell anerkannt wird.
Obwohl das Hochschulgesetz NRW für Fälle wie diesen eine juristisch explizit abgesicherte Lösung bietet, weigert sich das Rektorat aus unerfindlichen Gründen, diese anzuwenden. Es handelt sich dabei um § 36 Absatz 3, Hochschulgesetz NRW: „Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von §36 Abs. 1 Nummer 1,3-5 auch eingestellt werden, wer hervorragende Leistungen in der Praxis nachweist.“
Der Versuch, den Sachverhalt entsprechend den Ansprüchen in einem künstlerischen Studiengang zu klären, ist jedoch gescheitert. Der Protest der Studentische vor dem Rektorat soll weitergehen.