Die Verwirrung unter Autofahrern, ob man Dashcams, die im Fahrzeug an der Windschutzscheibe oder auf dem Armaturenbrett angebracht werden und den Verkehr aufzeichnen, in Deutschland einsetzen darf, ist nach wie vor hoch. Urteile wie die des Landgerichts Heilbronn vom 03. Februar 2015, bei dem ein Dashcam-Video nicht als Beweismittel zugelassen wurde und das des Landgerichts Landshut vom 01. Dezember 2015, in dem die Aufzeichnung einer Dashcam mit in die Beweisaufnahme integriert wurde, tragen nicht zum Abbau der Verunsicherung bei. Im Januar wurde entsprechend auf dem Deutschen Verkehrsgericht eine Empfehlung ausgesprochen, die den Einsatz von Dashcams klar regeln soll.
Was darf man aktuell, was darf man nicht? Thomas Güttler, Geschäftsführer des Dashcam-Herstellers Rollei, sieht die Lage wie folgt:„Es gibt zwei ganz klare Aussagen in Bezug auf Dashcams. Erstens: Dashcams sind in Deutschland nicht verboten, und zweitens: Es ist nicht zulässig, mit Dashcams aufgenommene Videos auf Internetplattformen hochzuladen. Rollei unterstützt den letzten Punkt voll und ganz. Dashcams haben eine ganz gezielte Aufgabe, nämlich den Verkehrsfluss und den ruhenden Verkehr zu beobachten – und wo nötig aufzuzeichnen.
Unklar hingegen ist, ob Aufzeichnungen von Dashcams auch vor Gericht als Beweismittel zugelassen werden. Die Rechtsprechung wägt hier individuell ab, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dem Aufklärungsinteresse entgegensteht. Die Stimmung in der Bevölkerung zu diesem Thema schwankt entsprechend zwischen Unverständnis wegen der Ablehnung von zur Aufklärung von Unfallhergängen verwertbarem Material bis hin zum Ruf nach dem Verbot der Kameras aus datenschutzrechtlichen Gründen.
Wir bei Rollei verfolgen diese Diskussion von Anfang an und stellen in letzter Zeit fest, dass die Nachfrage nach den Kameras wieder zunimmt. Das Gerichtsurteil im Februar 2013 ließ diese erst einmal deutlich zurückgehen. Nachdem seit 2013 Gerichte die Aufnahmen als Beweismittel immer wieder zuließen und diese auch zur Aufklärung von Rechtsstreitigkeiten beitragen konnten, sehen wir in den letzten Monaten eine Diskussion, die mit dem Thema unverkrampfter umgeht.
Man hört Fragen wie: „Warum einen Unfall mühevoll rekonstruieren, wenn es Bildmaterial dazu gibt?“ oder „Auf Bahnhöfen, auf Straßenkreuzungen und an vielen öffentlichen Plätzen werden Überwachungskameras installiert, um sowohl abschreckend als auch aufklärend genutzt zu werden – warum nicht im fließenden oder ruhenden Verkehr?“. Ich denke, dass sich Dashcams auf mittlere Sicht im Straßenverkehr etablieren und so normal werden, wie es Navigationsgeräte heute schon geworden sind. Die Vorteile der Technik liegen auf der Hand und bei Einhaltung von grundlegenden Regeln kann man sicher auch kritischen Stimmen Rechnung tragen. Dabei hilft die technische Verfeinerung der Geräte, die sich zum Beispiel im ruhenden Verkehr nur bei der Annäherung von Fahrzeugen und Personen einschalten und bei Fahrten auf Erschütterungen hin ein Überschreiben der Aufzeichnungs-Daten verhindern. Und Verkehrsrowdys überlegen es sich dann künftig zweimal, über die Stränge zu schlagen.
Rollei unterstützt daher voll und ganz die Empfehlung des Arbeitskreises VII des 54. Deutschen Verkehrsgerichtstags in Goslar vom Januar diesen Jahres:
Die Video-Aufzeichnung von Verkehrsvorgängen mithilfe von Dashcams kann einen Beitrag zur Aufklärung von Unfallhergängen und Straftaten leisten, aber auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten führen. Der Arbeitskreis beklagt, dass weder in Deutschland noch in den Nachbarländern eine klare Rechtslage zur Verwendung derartiger Kameras und zur Verwertung damit erzeugter Aufnahmen vor Gericht besteht. Der Arbeitskreis empfiehlt daher eine gesetzliche Regelung, die auf der Basis des europäischen Datenschutzrechts möglichst ein einheitliches Schutzniveau innerhalb der EU gewährleistet. Anstelle eines generellen Verbotes oder einer generellen Zulassung derartiger Aufzeichnungen ist ein sachgerechter Ausgleich zwischen Beweisinteresse und Persönlichkeitsrecht durch den Gesetzgeber geboten. Die Verfolgung von Verkehrsverstößen ohne schwerwiegende Gefährdung oder Folgen soll weiterhin nicht auf die Aufzeichnungen von Dashcams gestützt werden können. Der Missbrauch von Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten, z. B. eine Veröffentlichung im Internet, sollte mit Sanktionen bedroht werden.