Fotografierverbot bei Schul-Events ist nicht gerechtfertigt.
In seiner Stellungnahme zum Fotografierverbot bei Feiern in Kitas und Schulen widerspricht der PIV
Medienberichten über die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die ein angebliches Fotografierverbot für solche Anlässe beinhalten soll. Das hat für Verunsicherung in vielen Bildungseinrichtungen geführt. Aus Unkenntnis der genauen Rechtslage sprechen daher zahlreiche Leiter ein pauschales Fotoverbot aus. Diese Reaktion hält der PIV für unangemessen:
„Weder das frühere deutsche Datenschutzrecht noch die seit dem 25. Mai 2018 anzuwendende DSGVO kann als Begründung dafür herangezogen werden, das Fotografieren bei Schulveranstaltungen wie Einschulungen, Theateraufführungen oder Sportwettbewerben zu verbieten“, heißt es in seiner Stellungnahme
„Schulen und Kitas dürfen aufgrund ihres Hausrechts Fotoverbote verhängen, wenn sie z. B. keine Störungen durch Blitze bei Schultheateraufführungen bzw. bei Einschulungsveranstaltungen wünschen oder um die Bildnisrechte von Kindern vor einer Verbreitung in sozialen Medien zu schützen“, erläutert der für den PIV tätige Rechtsanwalt David Seiler. „Aber das Datenschutzrecht fordert das nicht, wie auch Datenschutzaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt jüngst bestätigt haben.“
Die DSGVO sieht in Art. 2 eine sogenannte Haushaltsausnahme vor, wonach die rein private Datenverarbeitung nicht in den Anwendungsbereich des Datenschutzrechts fällt, was nichts anderes aussagt, als dass Fotos für das Familienalbum und in privaten Chats aufgenommen werden dürfen. Das Teilen dieser Fotografien in Social-Media-Plattformen, auch in eingeschränkten Sichtbarkeitsmodi, also nur für den eigenen Freundeskreis sichtbar, ist ohne die Einwilligung der anderen auf dem Bild abgebildeten Menschen nicht erlaubt.
Der PIV leitet aus diesen juristischen Rahmenbedingungen die Empfehlung ab, dass Bildungseinrichtungen bereits auf ihren Einladungen sowie während der Veranstaltung proaktiv kommunizieren, dass Fotografieren ausschließlich zu rein privaten Zwecken erlaubt sei.
„Diese Einladung könnte durch den Hinweis ergänzt werden, dass es datenschutzrechtlich verboten ist, Fotos ohne Erlaubnis der abgebildeten Personen bzw. ihrer Erziehungsberechtigten zu veröffentlichen, insbesondere sie in sozialen Medien zu teilen“, erklärte PIV Geschäftsführer Christian Müller-Rieker.
Event Fotografen könnten in den verhängte Verboten auch eine Chance sehen und besondere Events aktiv bewerben und beispielsweise Eltern mit ihren Kindern auffordern, spezielle Einschulungsfotos professionell bei sich im Studio machen zu lassen.